"Um den Markthochlauf der Elektromobilität weiter zu beschleunigen, ist der flächendeckende Ausbau der Ladeinfrastruktur in Bayern elementar. In Ergänzung zu den Maßnahmen der Bundesregierung hat sich die Bayerische Staatsregierung das Ziel gesetzt, mit einem eigenen Landesförderprogramm den Aufbau der Ladeinfrastruktur weiter voranzutreiben."
(Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie)
Das neue Förderprogramm beginnt am 16. Mai 2022 und läuft bis zum 31. Dezember 2022. Anträge können ab Anfang Juni 2022 eingereicht werden.
Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.
Folgende Gegenstände sind Bestandteil der Richtlinie und können gefördert werden:
- Laden an touristischen Orten: Ladepunkte für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
- Kommunales Laden: Nicht gewerblich tätige Kommunen in Bayern können bis maximal neun Ladepunkte beantragen (Normal- und Schnellladepunkte förderfähig)
- Flottenladen („Mischflotteneinsatz"): Ladepunkte für unterschiedliche Ladebedarfe bei Flotten (mindestens ein Schnellladepunkt)
- Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause: Errichtung von Ladepunkten am Wohnort des Mitarbeiters
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Dies darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
- Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss innerhalb von zwölf Monaten beendet und abgerechnet sein.
- Bei den Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten. Die Ladepunkte müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können (bspw. Dynamisches Laden).
- Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen müssen jederzeit mit Ökostrom betrieben werden.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
- Sie nutzen für Ihre Ladestation ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien.
So wird gefördert:
- Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort, außer bei kommunalem Laden. Hier liegt die maximale Anzahl über alle Ladeorte hinweg bei maximal neun Ladepunkten.
- Die maximale Fördersumme liegt bei bis zu 90% der förderfähigen Kosten.
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